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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – III ZA 2/12

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anträge des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2011 – 1 U 4386/09 – zu gewähren und ihm einen Notanwalt zu bestellen, werden abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1, § 114 ZPO), da eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall. Überdies sind die Anträge entgegen den Anforderungen nicht innerhalb der Einmonatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden. Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Dezember 2011 zugestellt worden. Die Antragsschrift des Klägers ist erst am 20. Januar 2012 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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