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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.09.2009 – III ZA 16/09

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 15. Juni 2009 (1 S 60/09) sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 2009 (1 W 448/09) wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2009 mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 511 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat - nach vorherigem Hinweis und vergeblicher Anregung der Rücknahme - die dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen, da gegen die landgerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist und eine - im Übrigen ohnehin beim Bundesgerichtshof einzulegende - Rechtsbeschwerde vom Landgericht nicht zugelassen wurde.

Randnummer 3

Diese Beschlüsse sind mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar. Nach § 574 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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