Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.12.2021 – III ZA 12/21

Spruchkörper
3. Zivilsenat

Tenor

Die Anträge des Klägers vom 10. August 2021 auf Beiordnung eines Notanwalts und Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2021 - I-10 U 114/20 - werden abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Randnummer 2

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt zunächst voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei deshalb - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 3 mwN). Daran fehlt es. Der Kläger hat in seinem Antrag lediglich erklärt, "bis dato" drei Ablehnungen des Mandats von zugelassenen - von ihm indes nicht benannten - BGH-Anwälten wegen Überlastung erhalten zu haben.

Randnummer 3

Unabhängig davon hat der Antrag auch deshalb keinen Erfolg, weil die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht ersichtlich und könnten demnach auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, BeckRS 2018, 29835 Rn. 5 mwN).

Randnummer 4

Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) unbegründet und daher abzulehnen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in III ZA 12/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten