Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.07.2007 – III ZA 11/07
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 21. Mai 2007 - 5 U 1757/05 - wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Ansbach nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Diese Beschlüsse sind gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. Aus diesem Grunde hat auch die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, keine Erfolgsaussicht.
Zitierte Vorschriften
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