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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.11.2021 – II ZR 86/21

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. B. wird für begründet erklärt.

Gründe

Randnummer 1

I. Mit schriftlicher Erklärung vom 21. September 2021 hat der Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. gemäß § 48 ZPO angezeigt, dass der Kläger der Ehemann seiner Patentante sei. Dementsprechend kenne er den Kläger und seine Ehefrau von Kindesbeinen an. Der Kläger sei zudem der Vorsitzende des dreiköpfigen Aufsichtsrats der A. AG, einer Familiengesellschaft, deren stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender sein Vater sei. Er selbst sei Aktionär der Gesellschaft. Zuletzt habe er sich am 19. August 2021 auf der Hauptversammlung mit dem Kläger unterhalten.

Randnummer 2

Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Anzeige nach § 48 ZPO erhalten. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2021 mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme absehen werden.

Randnummer 3

II. Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. B. ist begründet. Die in seiner Erklärung gemäß § 48 ZPO mitgeteilten Gründe rechtfertigen nach § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit.

Randnummer 4

Aus der Sicht der Beklagten liegt bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters Dr. B. zu rechtfertigen. Nahe persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können geeignet sein, Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 RiZ (R) 1/15, HFR 2016, 417 Rn. 3; Beschluss vom 19. November 2020 V ZB 59/20, NJW-RR 2021, 187 Rn. 12; Beschluss vom 6. Juli 2021 II ZR 97/21, ZInsO 2021, 1781 Rn. 22 mwN). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier eine in das familiäre Umfeld des Richters hineinwirkende langjährige persönliche Verbundenheit besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2012 KZR 23/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. Juli 2021 II ZR 97/21, ZInsO 2021, 1781 Rn. 22 mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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