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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.07.2004 – II ZR 50/03

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der für eine mögliche Kostenersparnis der Beklagten zugrunde zu legenden Beträge 20.000,00 € nicht überstei gt (§ 26 Ziff. 8 EGZPO).

Gründe

Abzustellen ist gemäß § 3 ZPO auf das wirtschaftliche Interesse der Beklagten, das darin besteht, durch die Wärmeerzeugung mit einer eigenen Heizungsanlage Kosten zu sparen (siehe zu einem vergleichbaren Fall: BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1988 - VIII ZR 260/88, NJW-RR 1989, 381). In die Berechnung einzustellen sind dabei die jährliche Einsparung an Energiekosten und die auf die Beklagten entfallende anteilige Kostenlast der Gesamtanlage sowie die Kosten der Einrichtung und Unterhaltung einer eigenen Heizungsanlage. Hinsichtlich der einzusparenden Energiekosten sowie der Leitungsverluste hat der Senat den Rechtsgedanken des § 9 ZPO angewandt und den 3,5-fachen Jahresbetrag angesetzt, d.h. bei jedem Beklagten 1.890,00 €. Hinsichtlich der Kostenlast bei der Unterhaltung und Erneuerung der Gesamtanlage hat der Senat die allein nachvollziehbaren Kostenansätze aus dem Berufungsverfahren zugrunde gelegt und diesen die Kosten der Einrichtung einer eigenen Heizungsanlage gegenübergestellt, was bei jedem Beklagten zu einer Ersparnis von 883,00 € führt.

Im Hinblick auf den vorliegend anzuwendenden § 5 ZPO führt die Zusammenrechnung dieser Beträge zu einer Beschwer von 5.546,00 €.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Beschwer: 5.546,00 € (§§ 3, 5, 9 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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