Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.12.2003 – II ZR 33/03
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch mit den weiteren Beklagten zum Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt. Gegen das ihm am 17. Januar 2003 zugestellte Berufungsurteil vom 20. Dezember 2002 hat der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 18. Februar 2003, beim Bundesgerichtshof an demselben Tage eingegangen, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragt. Nach Hinweis der Geschäftsstelle darüber, daß die Beschwerde nicht form- und fristgerecht eingelegt sei und daß zudem hinsichtlich des Prozeßkostenhilfeantrags die bislang fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO nicht mehr fristgerecht beizubringen sei, hat der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 20. März 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat er sein Prozeßkostenhilfegesuch begründet und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen vorgelegt.
II. 1. Der Antrag des Beklagten zu 2, ihm zur Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zu 2 ist - ebenso wie seine formunwirksam erhobene Nichtzulassungsbeschwerde - erst am 18. Februar 2003 und damit außerhalb der bereits mit Ablauf des 17. Februar 2003 endenden Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO), beim Bundesgerichtshof eingegangen.
2. Dem Beklagten zu 2 ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen. Unabhängig davon, daß der Antrag weder fristgerecht noch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und daher schon deshalb unzulässig ist (vgl. §§ 234, 236 Abs. 1, 544 Abs. 1, 78 ZPO ), hat der Beklagte zu 2 nicht dargetan und glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO), daß er unverschuldet an der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung wie auch der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Prozeßkostenhilfegesuchs gehindert war. Über die zu beachtenden Formalitäten mußte er sich selbst gewissenhaft erkundigen; unterließ er dies, so gereicht ihm das zum Vorwurf (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 – XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720, 2722).
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