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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.10.2012 – II ZR 259/10

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 8. Mai 2012 (Kostenrechnung vom 18. Mai 2012, Kassenzeichen: 780012118615) wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Randnummer 2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 8. Mai 2012 (Kostenrechnung vom 18. Mai 2012, Kassenzeichen: 780012118615) hat sich der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2012 und vom 17. August 2012 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 IV ZR 247/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 20. September 2007 IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschluss vom 13. Januar 2005 V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

Randnummer 3

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 IV ZR 247/10, juris Rn. 3; Beschluss vom 20. September 2007 IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da der Kläger lediglich geltend macht, seiner Rechtsanwältin keine Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 85 Abs. 2 InsO erteilt zu haben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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