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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – II ZR 212/06

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Gründe

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 33.520,45 € (§ 9 ZPO)

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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