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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – II ZR 196/04

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des Beschwerdegegenstandes werden auf 18.296,80 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Wert des Zahlungsantrags beträgt 14.350,90 €. Der Feststellungantrag ist gem. § 9 ZPO mit dem 42-fachen

Wert der Monatsraten zu bewerten, das sind bei dem

1. Vertrag des Klägers

78,75 DM = 40,26 € x 42 = 1.691,10 € und bei dem Vertrag der Ehefrau des Klägers

105,00 DM = 53,69 € x 42 = 2.254,80 €. Das ergibt die Summe von 18.296,80 €.

Randnummer 2

Die Abweisung des Hilfsantrags hat auf die Höhe des Beschwerdewertes keinen Einfluss, weil Haupt- und Hilfsantrag hier wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis, lediglich in unterschiedlicher Höhe, gerichtet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75, AnwBl. 1976, 339; v. 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83, WM 1983, 1320). Das gleiche gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG für den Gebührenstreitwert.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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