Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 05.12.2005 – II ZR 196/04
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des Beschwerdegegenstandes werden auf 18.296,80 € festgesetzt.
Gründe
Der Wert des Zahlungsantrags beträgt 14.350,90 €. Der Feststellungantrag ist gem. § 9 ZPO mit dem 42-fachen
Wert der Monatsraten zu bewerten, das sind bei dem
1. Vertrag des Klägers
78,75 DM = 40,26 € x 42 = 1.691,10 € und bei dem Vertrag der Ehefrau des Klägers
105,00 DM = 53,69 € x 42 = 2.254,80 €. Das ergibt die Summe von 18.296,80 €.
Die Abweisung des Hilfsantrags hat auf die Höhe des Beschwerdewertes keinen Einfluss, weil Haupt- und Hilfsantrag hier wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis, lediglich in unterschiedlicher Höhe, gerichtet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75, AnwBl. 1976, 339; v. 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83, WM 1983, 1320). Das gleiche gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG für den Gebührenstreitwert.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in II ZR 196/04 entschieden?“