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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 192/06

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Gründe

Der Senat hält zwar an seiner Rechtsprechung zu § 48 ZPO (BGHZ 120, 141, 145) im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht fest. Dennoch besteht entgegen der Auffassung des Klägers kein Anlass, die Revision zuzulassen. Denn ein Grund, eine Anzeige nach § 48 ZPO zu erstatten, bestand für den Vorsitzenden des 20. Zivilsenats des Berufungsgerichts offensichtlich nicht: Die von dem Kläger angeführten Umstände können bei einer nüchtern und sachbezogen denkenden Partei, die auch in Rechnung stellt, dass ihr eigener Rechtsstandpunkt unrichtig sein kann, die Besorgnis, der Richter werde nicht unvoreingenommen und unparteiisch urteilen, keinesfalls auslösen.

Entsprechendes gilt für die den Sachverständigen Prof. Dr. B. betreffende Rüge: Abgesehen davon, dass der Ablehnungsantrag verspätet gestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auch in der Sache zutreffend abgelehnt.

Die Annahme des Berufungsgerichts schließlich, der Beklagte zu 2 habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden, ist angesichts der vor der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden absolut herrschenden zivilgerichtlichen Judikatur offensichtlich zutreffend.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 489.161,55 €

Zitierte Vorschriften

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