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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.03.2006 – II ZR 120/05

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners wird der Beschwerdewert unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2006 auf 9 Mio. € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht erhobene Gegenvorstellung ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und führt aus den in ihr angeführten Gründen zu einer Änderung des bisher festgesetzten Beschwerdewerts gemäß § 63 Abs. 3 GKG mit Wirkung auch für die Gerichtsgebühren. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision zwecks Weiterverfolgung einer Forderung von 3 Mio. € begehrt, die sie auf drei verschiedene, in ein Eventualverhältnis gestellte Lebenssachverhalte bzw. Klagegründe gestützt hat. Mit seinem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2006 hat der Senat - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht eine Bescheidung der Hilfsanträge aus prozessualen Gründen abgelehnt, sondern über die geltend gemachten Zulassungsgründe für drei verschiedene Streitgegenstände entschieden. Dies führt zu einer Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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