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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.04.2019 – II ZB 24/14

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen wird die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen zu 1 bis 23 im Beschluss des Senats vom 10. Juli 2018 abgeändert und der Gegenstandswert auf 3.400.849,59 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich für den Prozessbevollmächtigten der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und der Beigetretenen gemäß § 22 Abs. 1, § 23b RVG nach der Höhe der von Auftraggebern im jeweiligen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, wobei die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Im Hinblick darauf beträgt die Höhe der von der Musterklägerin, der Beteiligten zu 2 und den Beigetretenen verfolgten Ansprüche insgesamt 3.400.849,59 €. Der Senat ist dabei von folgenden Einzelwerten ausgegangen:

Randnummer 2

Ausgangsverfahren Gegenstandswert

2-21 O 138/07 2.408.259,18 €

2-21 O 585/06 10.175,00 €

2-21 O 448/08 5.351,90 €

2-21 O 298/06 6.562,08 €

2-21 O 141/07 1.098,42 €

2-21 O 501/06 24.870,81 €

2-21 O 370/06 50.258,48 €

2-21 O 501/06 25.335,93 €

2-21 O 456/08 23.491,88 €

2-21 O 506/06 14.893,93 €

2-21 O 327/06 5.437,65 €

2-21 O 146/10 221.875,00 €

2-21 O 8/07 11.517,50 €

2-21 O 587/06 21.781,03 €

2-21 O 457/08 7.618,94 €

2-21 O 496/06 4.898,18 €

2-18 O 401/06 352.998,47 €

2-21 O 513/06 2.622,91 €

2-21 O 450/08 113.960,38 €

2/12 O 268/10 87.841,92 €

Zitierte Vorschriften

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