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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 24.03.2003 – II ZB 21/01

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 - 3 gegen den Streitwertbeschluß des Kammergerichts Berlin - 14. Zivilsenat - vom 2. Januar 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 61.815,85

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung von Teilgeschäftsanteilen in Anspruch. Nachdem das Landgericht den Streitwert zunächst auf 100.000,00 DM festgesetzt hatte, wurde vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 2. Januar 2001 nach Anhörung und im Einverständnis mit den Parteien der Streitwert auf 2 Mio. DM abgeändert. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 2. Juli 2001. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2001 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den Bundesgerichtshof nicht statt. Mit Fragen der Überprüfung von Streitwertfestsetzungen soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befaßt werden (BGH, Beschl. v. 28. Februar 2002 - IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG setzt eine statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IV b ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 - Gebührenbefreiung 1 m.w.N.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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