Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.01.2002 – II ZB 2/01
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Gründe
Das Oberlandesgericht hat der Gegenvorstellung durch Beschluß vom 15. November 2000 nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zuläßt, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.). Dafür fehlen nach Aktenlage zureichende Anhaltspunkte. Soweit das Oberlandesgericht annimmt, dem Kläger sei die Aufbringung der im vorliegenden Fall noch relevanten Kosten des Berufungsverfahrens aus der verwalteten Vermögensmasse möglich (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), geht es offensichtlich davon aus, daß bezüglich des Einsatzes und der Verwertung des Vermögens auch im Rahmen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mindestens die Anforderungen des § 115 ZPO anzulegen sind (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 2. Aufl. § 116 Rdn. 4 m.N.). Dabei hat zwar nach wohl überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum die Forderung, zu deren Durchsetzung Prozeßkostenhilfe begehrt wird, im Rahmen der Vermögensprüfung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe Rdn. 234 m.N.), jedoch wird nach teilweise vertretener Auffassung auch die zugesprochene Klageforderung dem in zumutbarer Weise einzusetzenden Vermögen zugerechnet (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1999, 996, 997 m.N.). Dem hat sich offenbar das Berufungsgericht mit der Erwägung angeschlossen, daß sich mit der Titulierung der Forderung von 20.000,00 DM durch den gerichtlichen Vergleich der entsprechende Zufluß zu dem vom Kläger verwalteten Vermögen abgezeichnet hat. Das ist im Hinblick auf nachträgliche Änderungsmöglichkeiten des Gerichts (§ 120 Abs. 4 ZPO) immerhin konsequent. Damit aber erweist sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht als mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in II ZB 2/01 entschieden?“