Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.01.2002 – II ZB 1/01
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 17.160,21 €
Gründe
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„Was hat BGH in II ZB 1/01 entschieden?“