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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.01.2002 – II ZB 1/01

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 17.160,21 €

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde nach § 46 Abs. 2 ZPO ist eine weitere Beschwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen nicht eröffnet (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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