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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.06.2007 – II ZA 16/06

Spruchkörper
2. Zivilsenat

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtigkeitsklage wird abgelehnt.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - worauf die Antragsteller ohne entsprechende Reaktion ihrerseits schon am 26. Februar 2007 hingewiesen worden sind - keine Erfolgsaussichten bietet (§ 114 ZPO).

Randnummer 2

a) Das Gesuch der Antragstellerin zu 1 ist unzulässig. Da sich die Antragstellerin auf ihre fehlende Geschäftsfähigkeit und damit auf den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruft, bedarf sie der - hier fehlenden - Vertretung durch den ihr bestellten Betreuer.

Randnummer 3

b) Der Antragsteller zu 2 hat einen Nichtigkeitsgrund nicht substantiiert dargelegt. Er beruft sich lediglich darauf, dass seine geistigen Fähigkeiten bei Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 1993 um 20 % gemindert waren. Eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit nach Klageerhebung im Jahre 1997 wird hingegen nicht geltend gemacht.

Randnummer 4

2. Infolge der Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt sich das auf § 707 ZPO gestützte Gesuch.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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