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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 – I ZR 76/08

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13. August 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Vortrag der Beklagten in ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen. Aus der Sicht des Senats hat das Vorbringen der Beklagten keine Veranlassung gegeben, die Revision zuzulassen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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