Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.09.2026 – I ZR 34/26
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:170926BIZR34.26.0
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Januar 2026 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 15.000 €
Gründe
I. Die Klägerin betreibt seit 2013 ein Unternehmen, das Tierrettungen, Tierkrankentransporte und Tierschutzkampagnen durchführt. Der Beklagte ist ein Verein zur Förderung des Tierschutzes. Er bot seinen Mitgliedern im Jahr 2016 ebenfalls unter anderem Leistungen des Tierkrankentransports ("Tierkrankenwagen") an. Im Herbst 2016 einigten sich die Parteien darauf, dass die Leistungen des Tierkrankenwagens künftig von der Klägerin erbracht werden sollten. Ab dem Jahr 2017 betätigte sich der Beklagte nicht mehr. Die Klägerin führte im Folgenden die Mitglieder des Beklagten bei sich als Kunden unter Beibehaltung der jeweiligen Mitgliedsnummer aus dem Verein und vereinnahmte deren Zahlungen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 wandte sich der Beklagte an seine (ehemaligen) Mitglieder und äußerte darin, es sei falsch, dass diese "von einer Firma übernommen worden seien und jetzt eine Art Kunde wären"; Mitgliedsbeiträge würden ausschließlich durch den Beklagten selbst eingezogen.
Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Äußerungen in dem genannten Schreiben unter Androhung von Ordnungsmitteln auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 2. Mai 2024 (I ZR 12/23, GRUR 2024, 948 = WRP 2024, 811 - Tierkrankenwagen) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dessen Bewertung, bei den beanstandeten Äußerungen handle es sich um ein Werturteil, weshalb die Klägerin deren Unterlassung aus deliktsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog nicht verlangen könne, hat der Senat ebenso gebilligt wie die Verneinung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche wegen des Fehlens einer geschäftlichen Handlung des Beklagten. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung nachvertraglicher Rücksichtnahmepflichten verneint hat, hatte demgegenüber keinen Bestand.
Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Es hat eine Verletzung nachvertraglicher Rücksichtnahmepflichten durch den Beklagten bejaht. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Der Beklagte möchte nach wie vor die Abweisung der Klage erreichen und meint, er sei durch das Berufungsurteil mit 35.000 € beschwert.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO) glaubhaft gemacht hat, dass die Beschwer der beabsichtigten Revision die nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung, § 47 Nr. 2 Halbsatz 1 EGZPO maßgebliche Wertgrenze von 20.000 € übersteigt.
1.Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat, bemisst sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. April 2021 - I ZR 23/20, MMR 2021, 812 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 11. Juli 2024 - I ZR 152/23, NJW-RR 2025, 45 [juris Rn. 9], jeweils mwN). Um dem Revisionsgericht eine Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 [juris Rn. 5]; Beschluss vom 17. September 2025 - V ZR 226/24, WuM 2025, 707 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 30. April 2026 - IX ZR 118/23, ZInsO 2026, 1377 [juris Rn. 2], jeweils mwN). Anhand der Mittel der Glaubhaftmachung muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behauptete Höhe der Beschwer bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZR 15/22, ZIP 2022, 2621 [juris Rn. 3] mwN; BGH, WuM 2025, 707 [juris Rn. 4]).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Beschwerde verweist innerhalb laufender Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) zur Darlegung der von ihr behaupteten Beschwer in Höhe von 35.000 € allein darauf, die Vorinstanzen hätten ebenso wie der erkennende Senat im vorausgegangenen Revisionsverfahren eine dahingehende Streitwertfestsetzung vorgenommen, die auch der unwidersprochen gebliebenen Angabe in der Klageschrift entspreche.
b) Dieses Vorbringen reicht zur Glaubhaftmachung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer nicht aus. Der von den Vorinstanzen und dem erkennenden Senat in den vorangegangenen Entscheidungen auf insgesamt 35.000 € festgesetzte, nach dem Interesse der Klägerin an der angestrebten Verurteilung des Beklagten bemessene Streitwert rechtfertigt die Festsetzung einer entsprechenden Beschwer des unterlegenen Beklagten nicht.
aa) Dies gilt zum einen für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungspflicht.
(1) Wendet sich - wie hier - die beklagte Partei mit der Revision gegen die in der Vorinstanz zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse der Partei an der Beseitigung dieser Verpflichtung. Maßgebend sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08, NJW-RR 2009, 549 [juris Rn. 3]; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 [juris Rn. 10] = WRP 2013, 1364 - Beschwer des Unterlassungsschuldners; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, NJW 2015, 787 [juris Rn. 8], jeweils mwN). Dabei entspricht der so zu bemessende Wert der Beschwer zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Das Interesse des Klägers an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, K&R 2022, 370 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 8. November 2022 - I ZR 62/22, juris Rn. 3, jeweils mwN).
(2) Welche Nachteile dem Beklagten durch die Befolgung des Unterlassungsanspruchs entstehen, legt die Beschwerde nicht dar. Die Beschwer des Beklagten kann im Streitfall auch nicht ohne weiteres im Sinne der zuvor dargestellten Senatsrechtsprechung mit dem Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung gleichgesetzt werden, das in die bisherigen Streitwertbemessungen eingeflossen ist.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung grundsätzlich nur auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche Anwendung finden kann, denn jedenfalls in der im Streitfall gegebenen Konstellation sind ihre Voraussetzungen nicht gegeben. Anders als die Klägerin hat der Beklagte keine Leistungen erbracht, die auf dem Markt gegen Entgelt angeboten wurden, sondern ausschließlich mildtätig und/oder gemeinnützig gehandelt, weshalb der Senat die Vornahme einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG verneint hat (vgl. BGH, GRUR 2024, 948 [juris Rn. 33 bis 42] - Tierkrankenwagen). In Ermangelung entsprechender Feststellungen oder eines weiteren Beschwerdevorbringens kann sich für den Beklagten aus dem ausgesprochenen Unterlassungsgebot eine nach der Senatsrechtsprechung für die Bemessung der Beschwer maßgebliche Einschränkung seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 [juris Rn. 7]; BGH, GRUR 2013, 1067 [juris Rn. 15] - Beschwer des Unterlassungsschuldners) daher nicht ohne Weiteres aus dem von der gewinnorientiert handelnden Klägerin verfolgten Interesse an der begehrten Unterlassung ergeben (vgl. BGH, NJW 2015, 787 [juris Rn. 10]).
Auch der von der Beschwerde im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde gehaltene Vortrag, die von der Klägerin für ihre Dienstleistungen vereinnahmten Mitgliedsbeiträge beliefen sich auf mindestens 150.000 € pro Jahr, verhält sich zu einer mit dem Unterlassungsgebot verbundenen (vergleichbaren oder anderweitigen) Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit des Beklagten nicht.
bb) Auch soweit sich der Beklagte gegen die von der Vorinstanz zu seinen Lasten titulierte Pflicht zur Auskunftserteilung wendet, kann er sich zur Darlegung seiner Beschwer nicht mit einem Verweis auf die am Interesse der Klägerin an einer entsprechenden Verurteilung ausgerichteten bisherigen Streitwertfestsetzungen begnügen. Der Wert der Beschwer bemisst sich nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 [Leitsatz und juris Rn. 15 f.]; Beschluss vom 23. März 2023 - I ZR 139/22, ZUM-RD 2023, 473 [juris Rn. 8] mwN; Beschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140/24, NJW-RR 2025, 1220 [juris Rn. 8] mwN; Urteil vom 24. Juni 2026 - IV ZR 141/25, juris Rn. 33), sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. BGHZ 128, 85 [Leitsatz und juris Rn. 15 f.]; ZUM-RD 2023, 473 [juris Rn. 8]). Zu diesen Kriterien bringt die Beschwerde nichts vor.
cc) Soweit sich der Beklagte gegen die titulierte Feststellung wendet, dass er verpflichtet ist, der Klägerin die aus den beanstandeten Handlungen entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, fehlt es an Vorbringen der Beschwerde dazu, welcher Anteil des auf insgesamt 35.000 € festgesetzten Streitwerts auf das entsprechende Klagebegehren entfällt. Auch die bisherigen Streitwertfestsetzungen verhalten sich hierzu nicht.
III. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte schätzt der Senat das Interesse des Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung auf insgesamt 15.000 €.
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