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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.06.2022 – I ZR 3/21

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2020 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 10.000 €

Gründe

Randnummer 1

I. Die Klägerin ist ein Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 54 ff. UrhG.

Randnummer 2

Die frühere Beklagte W. GmbH hat im Jahr 2010, in dem sie unter ihrer früheren Firma I. GmbH tätig war, von ihr hergestellte oder importierte Multimediafestplatten mit und ohne Aufzeichnungsfunktion (Netzwerkfestplatten) und externe Festplatten im Inland in Verkehr gebracht. Mit Wirkung vom 28. Januar 2019 ist sie auf die nunmehrige Beklagte verschmolzen worden.

Randnummer 3

Die Klägerin hat die Beklagte auf Auskunftserteilung gemäß § 54f Abs. 1 UrhG über die Art und Stückzahl der in Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 hergestellten oder importierten und im Inland in Verkehr gebrachten Festplatten in Anspruch genommen.

Randnummer 4

Nach erfolglosem außergerichtlichen Auskunftsverlangen leitete die Klägerin ein Schiedsstellenverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG gegen die Beklagte wegen ihrer Ansprüche auf Auskunft und Vergütung ein. Die Schiedsstelle erließ im Jahr 2013 einen Einigungsvorschlag, in dem sie die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von Gerätevergütung in bestimmter Höhe feststellte. Hiergegen legten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Widerspruch ein.

Randnummer 5

Am 16. Januar 2014 reichte die Klägerin Auskunftsklage beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. Die Beklagte hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts eingelegt und will ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag im Falle der Zulassung der Revision weiterverfolgen.

Randnummer 6

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Er beträgt höchstens 10.000 €.

Randnummer 7

1. Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu ermöglichen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 7 mwN).

Randnummer 8

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 8 mwN).

Randnummer 9

Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden. Zu berücksichtigen ist nur der eigene Aufwand des Auskunftspflichtigen; allgemeine betriebliche Kosten, die nicht unmittelbar durch die Auskunftserteilung verursacht sind, dürfen in die Berechnung nicht einfließen. Als Stundensatz ist in Anlehnung an § 22 Satz 1 JVEG von 25 €, dem Höchstsatz für die Verdienstausfallentschädigung von Zeugen, auszugehen. Eigene Mitarbeiter des beklagten Unternehmensträgers sind keine fremden Hilfspersonen, deren Kostenaufwand, wenn ihre Hinzuziehung erforderlich ist, uneingeschränkt berücksichtigungsfähig ist; eine Überschreitung der Entschädigungssätze nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz kommt bei ihnen nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 9 mwN).

Randnummer 10

Muss sich die Partei bei der Auskunftserteilung fremder Hilfe bedienen, so gehören zwar die Kosten, welche die Einschaltung der Hilfsperson verursacht, zu den Kosten der Auskunftserteilung. Die Kosten sachkundiger Hilfspersonen können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 10 mwN).

Randnummer 11

2. Nach diesen Grundsätzen hat die Beschwerde keine über 20.000 € liegende Beschwer der Beklagten glaubhaft gemacht, sondern lediglich eine Beschwer von höchstens 10.000 €.

Randnummer 12

a) Soweit die Beklagte geltend macht, für das Heraussuchen und Auswerten der Belege durch einen externen Logistiker 80 Stunden zu je 100 € aufwenden zu müssen, ist dieser Aufwand weder in zeitlicher Hinsicht noch hinsichtlich der Vergütungshöhe glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeerwiderung bestreitet sowohl einen solchen Stundenaufwand als auch die angegebene Vergütungshöhe. Die Beklagte hat hierzu keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt.

Randnummer 13

b) Soweit die Beklagte unter Vorlage des Angebots eines externen Dienstleisters Kosten für die Überprüfung der Dokumente in Gesamthöhe von 33.500 € geltend macht (400 Stunden zu je 40 €, also 16.000 €, für die Sichtung und Bewertung von 150.000 Belegen; 400 Stunden zu je 40 €, also 16.000 €, für die Digitalisierung der Belege und Werterfassung in einer Aufstellung; pauschale Kosten in Höhe von 1.500 €), fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Die Beschwerdeerwiderung bestreitet zum einen die Erforderlichkeit des zeitlichen und monetären Aufwands für die Digitalisierung der Belege, zum anderen bestreitet sie die Angabe der Beklagten, keine hinreichenden personellen Ressourcen zu haben, um die erforderliche Sichtung und Bewertung der Unterlagen von eigenem Personal ausführen zu lassen. Aus dem Vortrag der Beklagten und den von ihr vorgelegten Unterlagen kann auf diese Umstände nicht hinreichend wahrscheinlich geschlossen werden.

Randnummer 14

Für die Berechnung der Beschwer hinsichtlich des von der Beschwerdeerwiderung nicht bestrittenen Zeitaufwands für die Belegprüfung von 400 Stunden ist danach lediglich der nach § 22 Satz 1 JVEG für Eigenaufwand maßgebliche Stundensatz von 25 € heranzuziehen, so dass sich ein Aufwand in Höhe von 10.000 € ergibt.

Randnummer 15

c) Nicht glaubhaft gemacht ist weiter die - von der Beschwerdeerwiderung bestrittene - Erforderlichkeit der Überprüfung der zu erteilenden Auskunft durch einen Wirtschaftsprüfer, für die die Beschwerde weitere Fremdkosten der Beklagten von 28.125 € veranschlagt. Der allgemeine Verweis auf ihr Haftungsrisiko im Falle einer sich nachträglich als falsch erweisenden Auskunft reicht für die Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit einer solchen Überprüfung nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZR 28/20, juris Rn. 17). Soweit die Beklagte Kosten für den Einsatz eines Datenschutzbeauftragten geltend macht, ist auch dieser - von der Beschwerdeerwiderung ebenfalls bestrittene - Aufwand nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sofern die zu erteilende Auskunft von personenbezogenen Daten zu bereinigen sein sollte, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass es hierfür der Einschaltung eines externen Datenschutzbeauftragten und darüber hinaus des von der Beklagten behaupteten zeitlichen Aufwands von 30 Stunden bedürfte.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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