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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 25.07.2024 – I ZR 27/23

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:250724BIZR27.23.0

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des in das Urteil aufgenommenen Beschlusses des 38. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2023 - wird jeweils auf 2 Mio. € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die festgesetzte Höhe erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Gesamtvertrags als Rahmenvertrag, auf dessen Grundlage voraussichtlich eine erhebliche Anzahl von Einzelverträgen abgeschlossen werden wird, angemessen.

Koch | | Schwonke | | Feddersen

| Schmaltz | | Odörfer |

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