Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.02.2019 – I ZR 189/17
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 96.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob und unter welchen Voraussetzungen Fotografien gemeinfreier Werke dem Lichtbildschutz des § 72 UrhG unterliegen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrundes ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung fehlt daher, wenn die Rechtsfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt worden ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2002 IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352 Rn. 2). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist die Zulassung des Rechtsmittels abzulehnen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 Rn. 13 = WRP 2004, 1051 PEE WEE).
2. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil der Senat mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (I ZR 104/17, juris Museumsfotos) entschieden hat, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG unterfallen.
Da die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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