Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Versäumnisurteil vom 06.12.2001 – I ZR 136/99

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Leitsatz

Festspielhaus

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Die Benutzung eines Zeichens im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, daß es im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient.

Gründe

Die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klagemarke in dem Sinne auszugehen, daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und/oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke aufgewogen wird und umgekehrt (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 18/99, GRUR 2002, 65, 66 = WRP 2001, 1447 - Ichthyol). Die Frage der Markenähnlichkeit ist dabei nach dem Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen zu beurteilen (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud, m.w.N.).

Im Streitfall ist nach den getroffenen Feststellungen von einem hohen Grad der Ähnlichkeit der Dienstleistungen auszugehen.

Es fehlt jedoch auch bei Annahme einer normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarken an einer eine Verwechslungsgefahr begründenden hinreichenden Markenähnlichkeit. Die Marke Nr. 2 052 697 "FESTSPIELHAUS MÜNCHEN - KOBOLD e.V." besteht aus mehreren Wortbestandteilen, mit denen die angegriffene Bezeichnung nur in dem Teil "Festspielhaus" übereinstimmt. Die Wort-/Bildmarke Nr. 397 30 568 des Klägers besteht neben dem Wortbestandteil "Festspielhaus" noch aus graphischen Elementen, die in den angegriffenen Bezeichnungen keine Entsprechung haben.

Beide Klagemarken werden in ihrem Gesamteindruck nicht von dem Bestandteil "Festspielhaus" geprägt. Die komplexe Wortmarke enthält mehrere kennzeichnende Bestandteile, die vom Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung so aufgenommen werden, wie sie ihm entgegentreten, so daß sie gleichermaßen den Gesamteindruck der Marke bestimmen, ohne daß der Bestandteil "Festspielhaus", der dem Verkehr weniger kennzeichnend als vielmehr den Ort der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen beschreibend erscheinen wird, prägend hervortritt. Ist hiervon auszugehen, begründet die gegebene Übereinstimmung allein in dem Bestandteil "Festspielhaus" nur eine marginale Ähnlichkeit der Zeichen, die eine Verwechslungsgefahr nicht zu begründen vermag.

Entsprechendes gilt für die Wort-/Bildmarke, die ebenfalls - wenn auch aus Rechtsgründen - nicht von dem Wortbestandteil "Festspielhaus" in ihrem Gesamteindruck geprägt wird. Zwar ist der Verletzungsrichter an die Eintragung einer Marke in dem Sinne gebunden, daß es ihm versagt ist, der Marke jeglichen Schutz zu versagen (BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 413 Analgin). Das besagt aber nicht, daß er gehindert ist, einen Schutz aus Einzelelementen einer Marke, die als solche mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) oder wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht schutzfähig sind, zu versagen (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1; Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, GRUR 2000, 888, 889 = WRP 2000, 631 - MAG-LITE). Dementsprechend kann auch aus der Wort-/Bildmarke wegen der Übereinstimmung mit den angegriffenen Bezeichnungen allein in dem Bestandteil "Festspielhaus" ein markenrechtlicher Schutz nicht abgeleitet werden. Denn bei der Bezeichnung "Festspielhaus" handelt es sich, bezogen auf die Dienstleistungen, für die diese Klagemarke Schutz genießt, um die Angabe des Ortes der Erbringung, die als solche nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht als Marke eingetragen werden kann und mithin als Bestandteil einer eingetragenen Marke aus Rechtsgründen keine Prägung des Gesamteindrucks bewirken kann. Auch bezüglich der Wort-/Bildmarke kann deshalb nur von einem ganz geringen - für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht hinreichenden - Ähnlichkeitsgrad ausgegangen werden.

c) Den geltendgemachten Ansprüchen stünde aber auch die Vorschrift des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen, nach der ein Markeninhaber nicht das Recht hat, Dritten zu untersagen, ein mit seiner Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur Angabe über Merkmale der Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Im Streitfall geht es um eine derartige Benutzung, nämlich, wie bereits ausgeführt, um die Angabe des Ortes der Darbietung der in Frage stehenden Dienstleistungen (vgl. BGH GRUR 1998, 697, 699 - VENUS MULTI; BGH, Urt. v. 18.6.1998

- I ZR 25/96, GRUR 1999, 238, 239 = WRP 1999, 189 - Tour de culture). Einen Anhalt dafür, daß die angegriffene Verwendung gegen die guten Sitten verstößt, hat der Kläger nicht vorgetragen, ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus §§ 5, 15 MarkenG wegen Verletzung einer für den Kläger geschützten Unternehmenskennzeichnung "Festspielhaus". Ein derartiges Schutzrecht setzt neben der Benutzung einer entsprechenden Bezeichnung deren Schutzfähigkeit voraus, an der es im Streitfall mangelt. Dem Begriff "Festspielhaus" fehlt es für die Tätigkeit des Klägers an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung beschreibt nämlich, wie schon vorangehend zu II. 1. a) ausgeführt, die Örtlichkeit der Erbringung der Dienstleistungen des Klägers.

Soweit der Kläger sein Unternehmen mit einer Kombination der Bezeichnung "Festspielhaus" und weiteren Angaben, etwa in der Form der Wortmarke, bezeichnet, wäre zwar die Unterscheidungskraft nicht zu bezweifeln. In diesem Fall würde es an einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG fehlen, weil aus dem Bestandteil "Festspielhaus", in dem die angegriffenen Bezeichnungen allein übereinstimmen, aus den vorgenannten Gründen ein selbständiger Schutz nicht hergeleitet werden könnte.

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts auch im übrigen abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BGH in I ZR 136/99 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten