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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.06.2002 – I ZB 9/02

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich die Parteien vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine Ausnahme hiervon, wie sie in § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 78 Abs. 3 ZPO durch die Möglichkeit der Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgesehen war, kennt das neue Rechtsbeschwerderecht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/01, Umdr. S. 4 f.).

III. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzeslage hätte das Rechtsmittel des Klägers ebenfalls als unzulässig verworfen werden müssen.

Die weitere Beschwerde wäre dann als außerordentliche Beschwerde zu behandeln gewesen. Dieses im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kam nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrte oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war, weil sie dem Gesetz inhaltlich fremd war (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994, 763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Das Landgericht Bonn hat in dem Schriftsatz des Klägers vom 25. November 2001, der mit "Beschwerde" überschrieben ist, zu Recht eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils gesehen. Denn der Kläger hat darin deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er eine Abänderung der Kostenentscheidung in dem genannten Urteil zu seinen Gunsten erstrebt. Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist gemäß § 99 Abs. 1 ZPO jedoch unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen die amtsgerichtliche Kostenentscheidung beruht mithin auf einer gesetzlichen Grundlage.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Amtsgericht nicht verkannt hat, daß in der Schlußentscheidung grundsätzlich für jeden einzelnen Rechtszug eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen hat, wenn die Gegenstandswerte in den einzelnen Rechtszügen unterschiedlich gewesen sind. Das ergibt sich aus seinen Ausführungen auf Seite 8 des Urteils.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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