Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.11.2019 – I ZB 56/19
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. , die Richter Prof. Dr. S. , Prof. Dr. Ki. , F. und die Richterin Dr. Sc. wird aus den dem Schuldner aus anderen Verfahren, an denen er beteiligt war und gleichartige Ablehnungsgesuche erfolglos angebracht hat, bekannten Gründen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 - VIII ZB 7 und 9/19, juris Rn. 5 bis 8) als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. August 2019 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
Die im Hinblick auf den gemäß § 69a Abs. 2 Satz 4, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG nicht bestehenden Anwaltszwang zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ist nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der von diesem mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Umstände bleibt es bei der Unzulässigkeit der von ihm eingelegten Rechtsbeschwerde, weil im Verfahren über den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Zitierte Vorschriften
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