Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.09.2024 – I ZB 54/24
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:110924BIZB54.24.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 5. Zivilkammer - vom 15. Mai 2024 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1), oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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