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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11.09.2024 – I ZB 54/24

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:110924BIZB54.24.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 5. Zivilkammer - vom 15. Mai 2024 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

I. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1), oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).

Randnummer 2

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Randnummer 3

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Feddersen Pohl

Schmaltz Wille

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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