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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.10.2015 – I ZB 49/15

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. Juni 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

1. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 16. Juni 2015 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 24. November 2008 II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13. Juli 2011 IX ZA 77/11, FamRZ 2011, 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18. August 2014 I ZA 8/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Februar 2015 I ZA 15/14 Rn. 2).

Randnummer 2

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Schuldnerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 3

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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