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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.06.2021 – I ZB 23/21

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover - 18. Zivilkammer - vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist nicht gegeben. Es liegt weder ein Fall der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor, noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - I ZB 94/20, juris Rn. 1).

Randnummer 2

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 3

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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