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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 15.04.2015 – I ZB 16/15

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. März 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, GuT 2009, 216; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZB 117/14, Juris).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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