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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.08.2007 – I ZB 16/06

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 12 vom 26. Juni 2007, ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittelverfahren den Gläubigern aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Eine Änderung der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 14. Dezember 2006 nach § 319 ZPO scheidet aus. Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S. des § 319 ZPO liegt nur vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei ihrer Verkündung ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Beschl. v. 12.12.2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518 Tz. 12). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Anordnung der Erstattung der Kosten der weiteren Beteiligten zu 12 ist bewusst unterblieben.

Randnummer 2

Eine nachträgliche Ergänzung des Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 321 Abs. 1 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der für ein Ergänzungsverfahren notwendige Antrag ist nicht wirksam gestellt. Er unterliegt nach § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwaltszwang (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 321 Rdn. 9). Der Antrag ist jedoch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden.

Randnummer 3

Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ist nicht veranlasst. Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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