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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.06.2001 – I ZB 11/01

Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 20. Juni 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 937,08 DM festgesetzt.

Gründe

Die weitere (sofortige) Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist unzulässig. Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten - hierzu zählen auch Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren - unterliegen nicht der weiteren Beschwerde (§ 568 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Zitierte Vorschriften

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