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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 14.09.2022 – I ZA 9/22

Spruchkörper
1. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:140922BIZA9.22.0

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 10. Mai 2022 ist unzulässig. Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, DGVZ 2021, 142 [juris Rn. 2]). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).

Randnummer 3

Die von der Antragstellerin außerdem beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23. Mai 2022 ist unstatthaft, weil der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Randnummer 4

Außerdem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, im Streitfall vorliegen.

Koch | | Löffler | | Schwonke

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