Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.01.2004 – I ZA 7/03
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2003 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Entscheidung, deren Anfechtung die Klägerin beabsichtigt, ist wegen des im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - I ZB 22/02, NJW 2003, 1531 f., zum Abdruck in BGHZ 154, 102 vorgesehen).
Zitierte Vorschriften
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