Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.06.2020 – I ZA 5/20
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. März 2020 wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt die am 2. April 2020 eingegangenen Schreiben des Antragstellers vom 21. März 2020 und 22. März 2020, auch unter Berücksichtigung seines weiteren Schreibens vom 26. April 2020, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. März 2020 aus. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen Beschlüsse im Beschwerdeverfahren, während das in den Schreiben des Antragstellers bezeichnete Rechtsmittel der Revision nach § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen Endurteile im Berufungsrechtszug stattfindet.
Prozesskostenhilfe kann nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verworfen hat, ist dieser Beschluss ohnehin unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9 ff.]), worauf das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen hat.
Zitierte Vorschriften
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