Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 17.07.2013 – I ZA 4/13
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur begründet, wenn einer der in § 83 Abs. 3 MarkenG abschließend aufgezählten Verfahrensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall. Das Bundespatentgericht hat insbesondere nicht das rechtliche Gehör des Markeninhabers verletzt (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Es hat sich mit dem für seine Entscheidung maßgeblichen Vorbringen des Markeninhabers im Einzelnen auseinandergesetzt. Aus der Entscheidung ergibt sich anders als vom Markeninhaber angenommen , dass der Lauf des Widerspruchsverfahrens und die vom Markeninhaber behauptete unzutreffende Auskunft des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag, die Löschungsverfügung rückgängig zu machen, nicht rechtfertigen.
Zitierte Vorschriften
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