Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.08.2022 – I ZA 2/22
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2022 wird abgelehnt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 20. April 2022 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7. Dezember 2021 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
II. Für die vom Antragsteller beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2022 besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 mwN). Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7. Dezember 2021 ist nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.
III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Zitierte Vorschriften
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