Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.05.2021 – I ZA 1/21
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. April 2021 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 6. April 2021 hat der Senat den Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 2. Februar 2021 abgelehnt, weil dieser Beschluss unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Die gegen diesen Beschluss gerichtete zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW RR 2011, 640 Rn. 5; Beschluss vom 3. November 2020 - I ZA 7/20, juris Rn. 2). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel ist nicht statthaft. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Antragstellers in der Sache zu prüfen.
III. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in I ZA 1/21 entschieden?“