Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – GSZ 1/14
- Spruchkörper
- Großer Senat für Zivilsachen
- Normenkette
- § 406 Abs 1 StPO, § 253 Abs 2 BGB
Tenor
Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Gründe
Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1 /55, BGHZ 18, 149.
Limperg Galke Bergmann Kayser Mayen Dose
Stresemann Milger Büscher Ellenberger Herrmann
Gröning Kartzke
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