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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – GSZ 1/14

Beantwortung der Anfrage des 2. Strafsenats zur Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Rahmen der Zumessung eines Schmerzensgeldes
Spruchkörper
Großer Senat für Zivilsachen
Normenkette
§ 406 Abs 1 StPO, § 253 Abs 2 BGB

Tenor

Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Gründe

Randnummer 1

Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1 /55, BGHZ 18, 149.

Limperg Galke Bergmann Kayser Mayen Dose

Stresemann Milger Büscher Ellenberger Herrmann

Gröning Kartzke

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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