Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.07.2016 – EnVZ 29/15
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts berücksichtigt.
Der Senat hat diese Einwendungen im angefochtenen Beschluss als nicht stichhaltig angesehen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich eine unzutreffende Anwendung von § 44 Abs. 1 VwVfG im Einzelfall geltend gemacht, nicht aber aufgezeigt hat, dass die Beschwerdeentscheidung auf einem unzutreffenden Obersatz beruht oder dass insoweit ein sonstiger Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt (Rn. 11-13).
Entgegen der Auffassung der Betroffenen kommt der Frage, ob das Beschwerdegericht die Betroffene zu Recht als Energielieferantin angesehen hat, in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ausgangsbescheid der Bundesnetzagentur leide nicht an einem besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler, auf zutreffenden rechtlichen Maßstäben beruht.
2. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens der Nichtzulassungsbeschwerde zu der Frage, ob das Beschwerdegericht die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds deshalb als ermessensfehlerhaft hätte ansehen müssen, weil die Betroffene der ihr auferlegten Verpflichtung nach ihrem Vorbringen teilweise nachgekommen ist, weil einzelne der verlangten Angaben nicht möglich oder nicht erforderlich seien oder weil das festgesetzte Zwangsgeld der Höhe nach unangemessen sei.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit als unbegründet angesehen, weil sich das Beschwerdegericht mit dem in Rede stehenden Vorbringen der Betroffenen befasst hatte und sich aus dem die Nichtzulassungsbeschwerde kein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt (Rn. 14 bis 16 und Rn. 20 f.).
3. Die Kostentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.
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