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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 03.06.2020 – EnVR 56/18

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2020 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

I. Die Betroffene hat sich gegen die Festsetzung des Zinssatzes zur Bestimmung der Erlösobergrenze für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode für Neuanlagen gewendet. Ihre Beschwerde ist in der Vorinstanz teilweise erfolgreich gewesen. Der Senat hat das Rechtsmittel auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur und unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 3. März 2020 in vollem Umfang zurückgewiesen.

Randnummer 2

Die Betroffene macht geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Die Bundesnetzagentur tritt dem Antrag entgegen.

Randnummer 3

II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Randnummer 4

Zu Unrecht rügt die Betroffene, der Senat habe sich mit dem Vortrag zur Begründung der Anschlussrechtsbeschwerde nicht auseinandergesetzt.

Randnummer 5

Wie auch die Betroffene im Ansatz nicht verkennt, hat der Senat in dem angefochtenen Beschluss dargelegt, dass er die mit der Anschlussrechtsbeschwerde erhobenen Rügen für unbegründet hält (Rn. 29-35). Er hat diese Auffassung kurz begründet und im Übrigen auf seine erste Entscheidung zu derselben Materie (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 EnVR 52/18, RdE 2019, 456 Eigenkapitalzinssatz II) Bezug genommen.

Randnummer 6

Jedenfalls vor diesem Hintergrund begründet der Umstand, dass der Senat sich mit den Argumenten der Anschlussrechtsbeschwerde nicht detaillierter befasst hat, keinen Anhaltspunkt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.

Randnummer 7

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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