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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.06.2022 – EnVR 55/18

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2018 - VI-3 Kart 638/16 (V) - ist wirkungslos.

Die Betroffene trägt die Kosten der Beschwerde- und der Rechtsbeschwerdeinstanz einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur sowie der Beigeladenen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

Randnummer 1

Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

Randnummer 2

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Betroffenen aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 38/18, juris Rn. 2 mwN). Ebenso entspricht es der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese ein besonderes Interesse am Verfahrensausgang (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abgedruckt) und das Verfahren wesentlich gefördert hat (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - EnVR 28/18, juris Rn. 2).

Randnummer 3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Einer gesonderten Festsetzung des Werts der Anschlussrechtsbeschwerde bedurfte es nicht, weil sie denselben Gegenstand wie die Rechtsbeschwerde betraf (§ 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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