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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.09.2018 – EnVR 54/09

Spruchkörper
Kartellsenat

Tenor

Der Beschluss des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Oktober 2009, Az.: 16 Kart 2/09, ist wirkungslos.

Die Kosten des Beschwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts analog § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wirkungslos. Diese Rechtsfolge ist analog § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO antragsgemäß auszusprechen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu verteilen.

Randnummer 3

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird - wie von den Parteien übereinstimmend beantragt - auf 50.000 € festgesetzt.

Randnummer 4

Von der Befugnis des Rechtsmittelgerichts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz abzuändern, macht der Senat keinen Gebrauch, da der Anfechtungsumfang in Ausgangs- und Rechtsmittelinstanz divergiert, im Übrigen die seitens der Beschwerdeführerin für die Ausgangsinstanz beantragte Wertfestsetzung nicht im Einklang mit dem eigenen Vortrag zu dem für die Streitwertbestimmung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der beantragten Neufestsetzung steht, ohne dass dies näher erläutert worden wäre.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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