Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.12.2014 – EnVR 24/12
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Bundesnetzagentur trägt ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.700.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht geboten.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 2.700.000 € festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
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