Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 06.04.2017 – EnVR 21/10
- Spruchkörper
- Kartellsenat
Tenor
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gem. §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, 3 ZPO auf 50.000 € festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 70 f.).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in EnVR 21/10 entschieden?“