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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 05.09.2019 – AnwZ (Brfg) 71/18

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Der Antrag der V. GmbH auf Beiladung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 und 2 VwGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Die Entscheidung ergeht gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3, § 65 VwGO durch Beschluss des Berichterstatters, wenn ein solcher bestellt worden ist.

Randnummer 2

Die Antragstellerin ist die Arbeitgeberin des Klägers. Ihre rechtlichen Interessen werden durch die Entscheidung über dessen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht berührt. Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Arbeitsvertrag hat die Entscheidung nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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