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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 16.08.2018 – AnwZ (Brfg) 23/18

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juni 2018, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. Dezember 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

Randnummer 2

2. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Insbesondere hat er entgegen der Auffassung des Klägers dessen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 18. April 2018 (unter I.) berücksichtigt. Mit Berichterstatter-Verfügung vom 24. April 2018 wurde in Anbetracht dieses Klägervortrags der Beklagten Gelegenheit gegeben, zu dem Umlagebeschluss ihrer Kammerversammlung vom 22. April 2015 und dessen Grundlagen vorzutragen. Die von der Beklagten daraufhin vorgelegten Unterlagen hat der Senat seinem Beschluss vom 25. Juni 2018 zugrunde gelegt (unter II 2 b). Die von der Anhörungsrüge in Bezug genommenen Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 18. April 2018 betreffen im Übrigen nicht seinen auf die Erforderlichkeit des Gesamtauftragsvolumens von 38 Mio. € bezogenen Einwand, sondern allein den streitigen Jahresbeitrag für 2016 und die Umlage der ihm zugrunde liegenden laufend anfallenden Kosten.

Randnummer 3

Der Senat hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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