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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 23.02.2005 – AnwZ (B) 92/03

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 14. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 9. September 2004 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller mit einem am 11. Oktober 2004 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, "die Revision zuzulassen".

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist zwar nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO an sich statthaft. Es ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) hat mit der nach § 180 ZPO erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 9. September 2004 begonnen und gemäß §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 22 Abs. 1 Satz 2 FGG, 17 FGG, 188 Abs. 2 BGB am 23. September 2004 geendet. Die sofortige Beschwerde ist erst am 11. Oktober 2004 und damit nicht innerhalb der Zweiwochenfrist beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.

Der Senat kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 42 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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