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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.03.2005 – AnwZ (B) 53/03

Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen

Tenor

Die Selbstablehnung des Rechtsanwalts Dr. W. wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1 bis 6 wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Hamm vom 14. Februar 2003, die Antragsteller zu 7 bis 9 begehren unter anderem Akteneinsicht.

Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die sofortigen Beschwerden berufene Rechtsanwalt Dr. W. hat mit seiner dienstlichen Erklärung vom 12. November 2004 mitgeteilt, daß er als Justitiar des Bonner "General-Anzeiger" anwaltlich in rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller zu 1 involviert sei und sich deshalb selbst ablehne.

Die Beteiligten haben von der Anzeige des Rechtsanwalts Kenntnis erhalten. Die Antragsteller zu 1 und 3 haben dazu Stellung genommen.

II.

Auch im Beschwerdeverfahren kann sich ein Richter der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Verfahren richtet sich bei einer Selbstablehnung nach §§ 42, 48 ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 16). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von dem Rechtsanwalt Dr. W. angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§ 42 Abs. 2, § 48 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung vom 12. November 2004 der Fall.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 42 BRAO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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