Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 29.09.2003 – AnwZ (B) 51/03
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die unverzügliche Wiedereintragung des Antragstellers in die Anwaltslisten beim Amts- und Landgericht Göttingen sowie beim Oberlandesgericht Braunschweig zu veranlassen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war von 1976 bis 2002 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 21. Februar 2000 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der hiergegen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurden zurückgewiesen (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Juni 2002 - AnwZ (B) 70/00).
Mit Schriftsatz vom 9. April 2003 hat der Antragsteller beantragt, das Verfahren wiederaufzunehmen und den Widerrufsbescheid aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit welcher er die Wiedereintragung in die Anwaltslisten erstrebt.
II.
Der Antrag ist statthaft (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 3 FGG); er hat jedoch keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat in der Hauptsache keine hinreichend wahrscheinliche Erfolgsaussicht. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme wegen der von ihm angestrebten "Ergebnisfehlerrestitution" (§ 580 Nr. 7b ZPO) sind nicht dargetan. Der Antragsteller hat keine "neue Urkunde" aufgefunden, sondern verfolgt seinen schon früher vertretenen Standpunkt (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Juni 2002 - AnwZ (B) 70/00, Umdruck S. 3 oben) weiter, das deutsche Umsatzsteuersystem sei verfassungswidrig.
Da der Antragsteller auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, kann dieser Beschluß im schriftlichen Verfahren ergehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 42 BRAO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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