Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 01.03.2004 – AnwZ (B) 30/03
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3) tgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mit Beschluß vom 10. September 2003 - AnwSt(R) 8/03 - die Revision des Antragstellers gegen ein Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2002, durch welches der Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde, gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO verworfen. Infolge der hierdurch eingetretenen Rechtskraft des Auschlusses des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache - ebenso der den Sofortvollzug betreffende Antrag - erledigt.
Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG bedarf es nurmehr einer Entscheidung über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Beteiligten. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen.
Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Januar 2003 wäre sein Rechtsmittel nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben: Der Antragsteller hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall befunden, durch den die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet wurden. Der Antragsteller hatte eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse, die sich eher noch verschlechtert hatten, nicht belegen können. Hieran hat sich während des Beschwerdeverfahrens bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nichts geändert.
Auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs vor dem Anwaltsgerichtshof kommt es für die Entscheidung nicht an. Daß sich diese auf das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses ausgewirkt hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es hätte ausgereicht, dem Antragsteller im weiteren Beschwerdeverfahren, sofern es nicht zu der Erledigung gekommen wäre, umfassend rechtliches Gehör zu gewähren.
Zitierte Vorschriften
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